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Rahmenbedingungen
DB Netze Energie setzt Verfügung der BNetzA fristgerecht um
Im Juli 2019 hatte die BNetzA aufgrund von Beschwerden von EVU und Stromlieferanten über verzögerte Netznutzungs- und Bilanzkreisabrechnungen die DB Energie GmbH verpflichtet, sämtliche offenen Abrechnungen bis zum 1. November 2019 zu erstellen und zuzuleiten sowie nach dem genannten Datum weiter innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen abzurechnen. Die Einhaltung der Vorgaben ist gelungen, wodurch die Abrechnungen allen Kunden seitdem fristgerecht vorgelegt werden und ein angedrohtes Zwangsgeld vermieden werden konnte.
BNetzA eröffnet Festlegungsverfahren zum Bahnstromnetzzugang
Anfang 2019 hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA mit einer Marktkonsultation ein Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse für den Zugang zum Bahnstromnetz eröffnet. Mit dem Festlegungsverfahren sollen Transparenz und Verbindlichkeit der Zugangsregeln, Datenformate und Kommunikationsfristen für alle Marktpartner (Stromlieferanten, EVUs, Fahrzeughalter und DB Netze Energie als Betreiber des Bahnstromnetzes) verbessert werden. DB Netze Energie hat hierzu eigene Vorschläge eingebracht und begrüßt diese Weiterentwicklung, die voraussichtlich Anfang 2020 verabschiedet werden soll.
BGH bestätigt Methode zur Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung
Am 9. Juli 2019 hat der BGH der Kürzung der Eigenkapitalverzinsung für Betreiber von Stromnetzen durch die BNetzA zugestimmt und damit die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben. Das OLG hatte die Methode der BNetzA zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung bemängelt, da sie den Besonderheiten der Kapitalmärkte nicht angemessen Rechnung trage. Rund 1.100 Stadtwerke und Netzbetreiber, darunter die DB Energie GmbH, hatten gegen die von der BNetzA vorgenommene Kürzung der zulässigen Eigenkapitalverzinsung geklagt. Für DB Netze Energie bedeutet die Entscheidung des BGH, dass für die Dauer der dritten Regulierungsperiode von 2019 bis 2023 ein Eigenkapitalzinssatz von 6,91% für Neuanlagen und 5,12% für Altanlagen gilt. Damit wird der Eigenkapitalzinssatz gegenüber der zweiten Regulierungsperiode (9,05% für Neuanlagen und 7,14% für Altanlagen) deutlich abgesenkt.