EU-Taxonomie
Als eines der zentralen Elemente des European Green Deal wurde im Juli 2020 die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) verabschiedet. Die Taxonomie ist ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten auf Grundlage der sechs EU-Umweltziele. Gem.Art. 9 der Taxonomie-VO lauten die sechs Umweltziele der EU:
- Klimaschutz (Climate Change Mitigation; CCM)
- Anpassung an den Klimawandel (Climate Change Adaptation; CCA)
- Wasser- und Meeresressourcen (Water and Marine Resources; WMR)
- Kreislaufwirtschaft (Circular Economy; CE)
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Pollution Prevention and Control; PPC)
- Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Biodiversity and Ecosystems; BIO)
Gem. EU-Taxonomie-Verordnung sind
- im ersten Schritt die taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens zu ermitteln. Dies sind Aktivitäten, die durch die EU-Taxonomie abgedeckt werden und damit potenziell einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der EU-Umweltziele leisten. Die Bewertung der Wirtschaftsaktivitäten im DB-Konzern umfasst sowohl diejenigen Tätigkeiten, die gem. Delegierter Verordnung (EU) 2021/2139 und nach der ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 den ersten beiden Umweltzielen (»Klimaschutz« und »Anpassung an den Klimawandel«) zugeordnet werden können, als auch diejenigen Aktivitäten, die im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 in Verbindung mit den verbleibenden Umweltzielen stehen.
- Im zweiten Schritt sind die ermittelten Wirtschaftsaktivitäten auf ihre Taxonomiekonformität zu prüfen. Eine Aktivität gilt dann als taxonomiekonform, wenn sie die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem EU-Umweltziel erfüllt. Zugleich darf sie keines der übrigen EU-Umweltziele wesentlich beeinträchtigen und muss den in der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten sozialen Mindeststandards (sog. Mindestschutz) genügen. Diese fordern insbesondere die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten.Die Analyse der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im DB-Konzern erfolgte auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sowie unter Anwendung der ergänzenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2485 und (EU) 2023/2486.
Die Berichterstattung zu den finanziellen Taxonomiekennzahlen erfolgt sowohl auf Konzernebene als auch auf Ebene einzelner Wirtschaftsaktivitäten berichtspflichtiger Unternehmen.
Die Prüfung der Do-No-Significant-Harm-Kriterien (DNSH-Kriterien) wurde konzernübergreifend durchgeführt und um geschäftsfeldspezifische Aspekte ergänzt. Die Überprüfung der Anforderungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des EU-Umweltziels »Anpassung an den Klimawandel« fand mithilfe einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse statt. Die Einhaltung der DNSH-Kriterien zu »Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft« wird im Wesentlichen über Umweltmanagementsysteme bzw. Prozesse zur Abfallbewirtschaftung sichergestellt. Die Einhaltung der Vorgaben im Rahmen der Minimum Safeguards wurde durch eine konzernübergreifende Informationsabfrage validiert. Diese Abfrage bestand aus einer eingehenden Prüfung aller relevanten internen Richtlinien, Prozessvorgaben und Abhilfemaßnahmen in den Kernbereichen der menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten (einschließlich Arbeitnehmerrechten), des konzernweiten Compliance Management Systems (Bekämpfung von Korruption, Betrug und Untreue), des fairen Wettbewerbs sowie der steuerlichen Pflichterfüllung.
Die folgenden Wirtschaftstätigkeiten des DB-Konzern wurden als einschlägig eingestuft:
- 6.1 Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr
- 6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
- 6.3 Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr, Personenkraftverkehr
- 6.5 Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
- 6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr
- 6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur
- 6.15 Infrastruktur für einen CO₂-armen Straßenverkehr
- 7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden
Diese Wirtschaftsaktivitäten lassen sich vollständig dem EU-Umweltziel »Klimaschutz«(CCM) zuordnen.
Das Geschäftsmodell des DB-Konzerns umfasst eine Vielzahl von Wirtschaftsaktivitäten, denen im Rahmen der Taxonomie-VO jeweils eigene Kriteriensets mit spezifischen Konformitätsvorgaben zugeordnet werden. Soweit auf Aktivitäten innerhalb eines EU-Umweltziels mehrere Wirtschaftstätigkeiten zutreffen, findet die Zuordnung auf Basis der Zieltätigkeit aus dem Kerngeschäft und somit der umsatzrelevanten Tätigkeit statt. Nur in Fällen, in denen eine solche Zuordnung nicht möglich war, erfolgte die Zuordnung der Aktivitäten nach den Kriterien der weiteren Wirtschaftstätigkeiten (insbesondere CCM 7.7). Um bei der Taxonomieprüfung eine angemessene Verhältnismäßigkeit zu wahren, wurde sowohl bei der Herleitung der Kennzahlen als auch bei der Betrachtung einzelner Wirtschaftsaktivitäten eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle definiert:
- Für den Abdeckungsgrad der jeweiligen Bemessungsgrundlage auf Konzernebene (Umsatz, Investitionen, Betriebsausgaben) wurde für die einzelnen Taxonomiekennzahlen ein Schwellenwert von ≥95% definiert. Die Taxonomieprüfung deckt für alle Kennzahlen daher mindestens 95% der auszuwertenden Grundgesamtheit des DB-Konzerns ab.
- Die Wesentlichkeitsschwelle für einzelne Wirtschaftsaktivitäten wurde bei <0,1% der jeweiligen Bemessungsgrundlage auf Konzernebene (Umsatz, Investitionen, Betriebsausgaben) festgelegt. Falls diese Schwelle für einzelne Aktivitäten unterschritten wird, werden diese Tätigkeiten nicht separat analysiert.