Rechtliche Themen
Verfahren um weitere Finanzierungsbeiträge für Stuttgart 21
Ende 2016 haben wir zur Vermeidung verjährungsrechtlicher Risiken Klage gegen die Projektpartner auf weitere Finanzierungsbeteiligung auf Grundlage der sogenannten Sprechklausel beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Die Projektpartner haben im Frühjahr 2018 umfangreich auf die Klage erwidert. Der DB-Konzern hat mittlerweile auf die Klageerwiderung repliziert. Im Zuge der Replik wurde die Klage erweitert. Grundlage hierfür war die damalige Erhöhung des Gesamtwertumfangs (GWU) auf 7,7 Mrd. €. Nach der nochmaligen Erhöhung des GWU auf 8,2 Mrd. € wird die Klage erneut erweitert werden. Mit einer mündlichen Verhandlung über die Klage ist frühestens in der ersten Jahreshälfte 2020 zu rechnen.
Zivilverfahren zu Infrastrukturnutzungsentgelten
Während der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus 2011 die Auffassung vertrat, dass regulierte Infrastrukturnutzungsentgelte auch nochmals zivilgerichtlich am Maßstab des §315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf ihre Billigkeit überprüft werden können, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2017, dass die zivilgerichtliche Überprüfung europarechtswidrig sei und zu Diskriminierungen führen könne. Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 (Urteilsgründe liegen seit dem 29. Januar 2020 vor) hat der BGH das Urteil des EuGH wiederum insoweit einschränkend ausgelegt, als dass er die zivilgerichtliche Überprüfbarkeit von regulierten Eisenbahninfrastrukturentgelten am Maßstab des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots (Artikel 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) bejaht. Damit gehen die zwischen der DB Netz AG, der DB Station&Service AG und EVU beziehungsweise Aufgabenträgern oder Bundesländern anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiter. Die Gerichte werden nun in jedem Einzelfall klären müssen, ob ein Verstoß der regulierten Eisenbahninfrastrukturentgelte gegen Artikel 102 AEUV vorliegt. Auch eine erneute Befassung des EuGH mit dieser Frage ist aufgrund des offenkundigen Widerspruchs der BGH-Entscheidung zur Rechtsauffassung des EuGH nicht ausgeschlossen. Parallel dazu haben mehrere Zugangsberechtigte bei der BNetzA Anträge auf eine rückwirkende Überprüfung von Eisenbahninfrastrukturentgelten gestellt, die die BNetzA mit Beschlüssen vom 11. Oktober 2019 als unzulässig zurückgewiesen hat, da den Antragstellern in der Vergangenheit ausreichende regulierungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, die diese aber nicht vollständig wahrgenommen hätten. Die Beschlüsse sind noch nicht bestandskräftig.
Kartellrechtliche Themen
Klage des Landes Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt hat gegen die DB Netz AG, die DB Regio AG und die DB AG Klage auf Kartellschadenersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Trassenpreisgestaltung der DB Netz AG durch die Erhebung von Regionalfaktoren in den Jahren 2005 bis 2011 erhoben. Die DB Regio AG hat ihrerseits das Land Sachsen-Anhalt für die Jahre 2008 bis 2014 verklagt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Landes Sachsen-Anhalt abgewiesen. Das Land hat dagegen Berufung eingelegt. Eine Entscheidung in dem von DB Regio angestrebten Verfahren ist noch offen.
Weitere information integrierter Bericht 2018.
Schadenersatzansprüche gegen Fluggesellschaften
Der DB-Konzern verfolgt Schadenersatzansprüche gegen die an dem sogenannten Luftfrachtkartell beteiligten Fluggesellschaften, die sich nach den Feststellungen verschiedener Kartellbehörden weltweit von 1999 bis mindestens 2006 zulasten von Spediteuren wie DB Schenker unter anderem über Kerosin- und Sicherheitszuschläge abgesprochen haben. Dazu wurden bereits seit 2014 in Deutschland und den USA gegen mehrere Fluggesellschaften Schadenersatzklagen erhoben. Das US-Verfahren konnten wir inzwischen durch außergerichtliche Vergleiche beenden. Ferner konnten bisher mit fünf Fluggesellschaften außergerichtliche Vergleiche zur Beilegung des in Deutschland anhängigen Verfahrens abgeschlossen werden. Mit weiteren Fluggesellschaften werden Vergleichsgespräche zur Beilegung dieses Verfahrens geführt.
Klage gegen verbotene Absprachen zu Bruttolistenpreisen
Im Dezember 2017 hat der DB-Konzern beim Landgericht München Klage gegen die Unternehmensgruppen DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo/Renault eingereicht. Die EU-Kommission hatte 2016 und 2017 festgestellt, dass diese Unternehmen zwischen 1997 und 2011 verbotene Absprachen zu Bruttolistenpreisen getroffen haben. Absprachen hatte es auch darüber gegeben, neue Technologien zur Emissionsabsenkung erst später einzuführen und die Kosten dafür an die Kunden weiterzureichen. Der DB-Konzern macht neben eigenen Ansprüchen auch die der Bundeswehr und von über 40 Unternehmen aus allen Bereichen der deutschen Wirtschaft geltend. Mittlerweile haben externe Wettbewerbsökonomen im Auftrag des DB-Konzerns den mit der Klage geltend gemachten Schaden auf über 500 Mio. € inklusive Zinsen beziffert.