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Allgemeine Angaben (ESRS 2)

Liste der Datenpunkte, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben

Angabepflichten

EU-Gesetzgebung: SFDR 1), Säule 3 2),

 Benchmark-Verordnung 3), EU-Klimagesetz 4)

Anmerkung
ESRS 2 GOV-1Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen, Abs. 21 Buchst. dSFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS 2 GOV-1Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind, Abs. 21 Buchst. eBenchmark-Verordnung 
ESRS 2 GOV-4Erklärung zur Sorgfaltspflicht, Abs. 30SFDRunter GOV-3
ESRS 2 SBM-1Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, Abs. 40 Buchst. d Ziff. iSFDR, Säule 3, Benchmark-Verordnung 
ESRS 2 SBM-1Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien, Abs. 40 Buchst. d Ziff. iiSFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS 2 SBM-1Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen, Abs. 40 Buchst. d Ziff. iiiSFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS 2 SBM-1Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak, Abs. 40 Buchst. d Ziff. ivBenchmark-Verordnung 
ESRS E1-1Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050, Abs. 14 (Climate Transition Plan)EU-Klimagesetz 
ESRS E1-1Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind, Abs. 16 Buchst. gSäule 3, Benchmark-Verordnung– (Ausschluss)
ESRS E1-4THG-Emissionsreduktionsziele, Abs. 34SFDR, Säule 3, Benchmark-Verordnung 
ESRS E1-5Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen, aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren), Abs. 38SFDR 
ESRS E1-5Energieverbrauch und Energiemix Abs. 37SFDR 
ESRS E1-5Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren, Abs. 40 bis 43SFDR 
ESRS E1-6THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen, Abs. 44SFDR, Säule 3, Benchmark-Verordnung 
ESRS E1-6Intensität der THG-Bruttoemissionen, Abs. 53 bis 55SFDR, Säule 3, Benchmark-Verordnung 
ESRS E1-7Entnahme von Treibhausgasen und CO₂-Zertifikate, Abs. 56EU-Klimagesetznicht wesentlich
ESRS E1-9Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken, Abs. 66Benchmark-VerordnungPhase-in
ESRS E1-9Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischen Risiko, Abs. 66 Buchst. aSäule 3Phase-in
ESRS E1-9Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko befinden, Abs. 66 Buchst. cSäule 3Phase-in
ESRS E1-9Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen, Abs. 67 Buchst. cSäule 3Phase-in
ESRS E1-9Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen, Abs. 69Benchmark-VerordnungPhase-in
ESRS E2-4Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird, Abs. 28SFDR 
ESRS E3-1Wasser- und Meeresressourcen, Abs. 9SFDRnicht wesentlich
ESRS E3-1Spezielles Konzept, Abs. 13SFDRnicht wesentlich
ESRS E3-1Nachhaltige Ozeane und Meere, Abs. 14SFDRnicht wesentlich
ESRS E3-4Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers, Abs. 28 Buchst. cSFDRnicht wesentlich
ESRS E3-4Gesamtwasserverbrauch in m³ je Nettoerlös aus eigenen Tätigkeiten, Abs. 29SFDRnicht wesentlich
ESRS 2 SBM-3 – E4Abs. 16 Buchst. a Ziff. iSFDR– (Ausschluss)
ESRS 2 SBM-3 – E4Abs. 16 Buchst. bSFDR– (Ausschluss)
ESRS 2 SBM-3 – E4Abs. 16 Buchst. cSFDR– (Ausschluss)
ESRS E4-2Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft, Abs. 24 Buchst. bSFDR 
ESRS E4-2Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere, Abs. 24 Buchst. cSFDRnicht wesentlich
ESRS E4-2Konzepte für die Bekämpfung der Entwaldung, Abs. 24 Buchst. dSFDRnicht wesentlich
ESRS E5-5Nicht recycelte Abfälle, Abs. 37 Buchst. dSFDRnicht wesentlich
ESRS E5-5Gefährliche und radioaktive Abfälle, Abs. 39SFDRnicht wesentlich
ESRS 2 SBM-3 – S1Risiko von Zwangsarbeit, Abs. 14 Buchst. fSFDRnicht wesentlich
ESRS 2 SBM-3 – S1Risiko von Kinderarbeit, Abs. 14 Buchst. gSFDRnicht wesentlich
ESRS S1-1Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik, Abs. 20SFDR 
ESRS S1-1Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Abs. 21Benchmark-Verordnung 
ESRS S1-1Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, Abs. 22SFDRnicht wesentlich
ESRS S1-1Konzept oder Managementsystem für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Abs. 23SFDR 
ESRS S1-3Bearbeitung von Beschwerden, Abs. 32 Buchst. c (Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit, Datenschutz)SFDR 
ESRS S1-14Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle, Abs. 88 Buchst. b und cSFDR, Benchmark-Verordnung, 
ESRS S1-14Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage, Abs. 88 Buchst. eSFDR 
ESRS S1-16Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle, Abs. 97 Buchst. aSFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS S1-16Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane, Abs. 97 Buchst. bSFDR– (Ausschluss)
ESRS S1-17Fälle von Diskriminierung, Abs. 103 Buchst. aSFDR 
ESRS S1-17Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien, Abs. 104 Buchst. aSFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS 2 SBM-3 – S2Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette, Abs. 11 Buchst. bSFDRnicht wesentlich
ESRS S2-1Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik, Abs. 17SFDR 
ESRS S2-1Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, Abs. 18SFDR 
ESRS S2-1Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien, Abs. 19SFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS S2-1Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Abs. 19Benchmark-Verordnung 
ESRS S2-4Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, Abs. 36SFDR 
ESRS S3-1Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, Abs. 16SFDR– (Ausschluss)
ESRS S3-1Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Prinzipien der IAO oder der OECD-Leitlinien, Abs. 17SFDR, Benchmark-Verordnung– (Ausschluss)
ESRS S3-4Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten, Abs. 36SFDR 
ESRS S4-1Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern, Abs. 16 (Reisendeninformation, Konzernsicherheit, Datenschutz)SFDR 
ESRS S4-1Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien, Abs. 17SFDR, Benchmark-Verordnung– (Ausschluss)
ESRS S4-4Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten, Abs. 35SFDR– (Ausschluss)
ESRS G1-1Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, Abs. 10 Buchst. bSFDR 
ESRS G1-1Schutz von Hinweisgeber:innen (Whistleblowers), Abs. 10 Buchst. dSFDR, Benchmark-Verordnung 
ESRS G1-4Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften, Abs. 24 Buchst. aSFDR 
ESRS G1-4Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, Abs. 24 Buchst. b SFDR 

1) Sustainable Finance Disclosure Regulation; Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9. Dezember 2019, S. 1).
2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Eigenmittelverordnung) (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1).
3) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29. Juni 2016, S. 1).
4) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (»Europäisches Klimagesetz«) (ABl. L 243 vom 9. Juli 2021, S. 1).

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