Policies (S3-1)
Der Transport von Gütern und Menschen auf der Schiene verursacht Schallemissionen, die von Anwohner:innen an den Strecken als störender Lärm empfunden werden können. Dieser kann zu gesundheitlichen Belastungen (z. B. Schlafstörungen) bei Menschen führen. Um den Lärm zu reduzieren und damit die Akzeptanz für den Schienenverkehr zu steigern, hat sich der DB-Konzern gemeinsam mit dem Bund das Ziel gesetzt, betroffene Anwohner:innen von Schienenverkehrslärm zu entlasten. Unsere strategische Ausrichtung im Handlungsfeld Lärmschutz wurde durch den Vorstand in einer Beschlussvorlage, die u. a. Ziele, Maßnahmen und Messgrößen zur Steuerung enthält, beschlossen.
Unsere Ziele sowie weitere Anforderungen und Gesetze zum Lärmschutz in Deutschland setzen wir u. a. über Richtlinien und Arbeitsanweisungen um. Diese stehen den Mitarbeitenden in unserer Konzernregelwerksdatenbank zur Verfügung. Die Nachverfolgung unserer Lärmschutzziele erfolgt über Kennzahlen, die in der Planung verankert sind und im Rahmen eines fortlaufenden Monitorings überwacht werden. Die Konzernfunktion Nachhaltigkeit und Umwelt verantwortet zentral die strategische Steuerung der Umsetzung. Die operative Umsetzung liegt bei den Geschäftsfeldern.
Lärmsanierungsprogramm des Bundes
Zentrales Element unserer Lärmschutzstrategie ist das Lärmsanierungsprogramm des Bundes. Gemeinsam mit dem Bund arbeiten wir seit 1999, dem Beginn des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms an bestehenden Schienenwegen des Bundes, an der Sanierung unserer hochbelasteten Bestandsstrecken. Der Bund nimmt dabei auch die Rolle des Stellvertretenden für betroffene Gemeinschaften ein. Grundlage für das Lärmsanierungsprogramm ist das Gesamtkonzept Lärmsanierung des Bundes, in dem die nach der Förderrichtlinie Lärmsanierung zu sanierenden belasteten Streckenabschnitte nach dem Grad ihrer Sanierungsbedürftigkeit aufgelistet sind. Streckenabschnitte gelten dann als lärmbelastet, wenn gem. immissionsschutzrechtlicher Bewertung im Schallgutachten eine Überschreitung des Auslösewerts vorliegt. Als lärmsaniert gelten sie, wenn nach der Umsetzung von aktiven und/oder passiven Maßnahmen der Auslösewert unterschritten wird.