Policies
Die Modernisierung der Schieneninfrastruktur ist für den DB-Konzern ein zentrales Handlungsfeld im Rahmen der nachhaltigen Unternehmensentwicklung. Die bestehende Infrastruktur weist aktuell einen erheblichen Modernisierungsbedarf auf und erfüllt in vielerlei Hinsicht nicht mehr die Anforderungen an eine zukunftsfähige, leistungsstarke und ressourceneffiziente Mobilität. Insbesondere die Zuverlässigkeit und Kapazität sind durch den Zustand des Streckennetzes beeinträchtigt.
Um dem schlechten Zustand der Schieneninfrastruktur wirkungsvoll entgegenzuwirken, richtet sich die Infrastrukturentwicklung des DB-Konzerns gezielt auf die Stabilisierung des Betriebs und die Modernisierung des Bestandsnetzes, insbesondere in den hochbelasteten Streckenabschnitten. Der Schwerpunkt liegt darauf, bestehende Engpässe zu beseitigen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Infrastruktur zu erhöhen und damit die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienenverkehr zu schaffen.
Im Rahmen der 2025 aktualisierten Geschäftsfeldstrategie von DB InfraGO wurde dieser Fokus nochmals geschärft: Die strategischen Prioritäten liegen auf der Stabilisierung des Betriebs, der umfassenden Modernisierung des Bestandsnetzes sowie der Weiterentwicklung der Zukunftsbahnhöfe.
Grundlage für die strategische Ausrichtung von DB InfraGO ist das Infrastrukturprogramm für das Schienennetz und die Bahnhöfe, das 2023 vom Bund und dem DB-Konzern vorgelegt wurde. Ziel ist es, den Zugverkehr nachhaltig pünktlicher zu machen und die Voraussetzungen zu schaffen, um die verkehrspolitischen Ziele im Personen- und Güterverkehr zu erreichen.
Im Rahmen der Bewertung der Wirksamkeit ihrer strategischen Maßnahmen bindet DB InfraGO wesentliche Stakeholdergruppen systematisch ein. Zentrales Format hierfür ist der Sektorbeirat als unabhängiges Fachgremium, das die gemeinwohlorientierte Tätigkeit von DB InfraGO mit Fach- und Praxisexpertise begleitet und mit über 20 Mitgliedern aus Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), SPNV-Aufgabenträgern und Verbänden die Breite der Bahnbranche repräsentiert.
2025 wurden dem Sektorbeirat im Themenfeld Infrastrukturmodernisierung u. a. Streckenlayouts, Maßnahmen der Korridorsanierung sowie die Netzzustandsnote vorgestellt und im Hinblick auf ihre Wirksamkeit fachlich erörtert. Ergänzend führt DB InfraGO regelmäßig Kundenveranstaltungen durch, in deren Rahmen EVU als Geschäftspartner über modernisierungsbezogene Infrastrukturthemen informiert und in den Dialog zu Planung, Umsetzung und Wirkungen der Maßnahmen einbezogen werden.
Der normative Rahmen
Die Geschäftsfeldstrategie und das Infrastrukturprogramm von DB InfraGO setzen die verkehrs- und infrastrukturellen Zielvorgaben des Bundes im Rahmen der geltenden gesetzlichen und planerischen Vorgaben um. Maßgebliche Leitlinien hierfür ergeben sich aus dem normativen Rahmen des Bundes, der die langfristige Entwicklung, Finanzierung und Priorisierung der Schieneninfrastruktur festlegt. Die nachfolgend dargestellten wesentlichen Normen und Planungsinstrumente bilden die Grundlage für die strategische Ausrichtung.
Nach Art. 87e Abs. 4 Grundgesetz gewährleistet die Bundesrepublik Deutschland, »dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes [...] Rechnung getragen wird«. Der Bund kommt diesem Infrastrukturauftrag nach, indem er Investitionsmittel zur Verfügung stellt. Wesentliche Basis dafür sind das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) und – als spezielles Instrument unterhalb des BSWAG – die LuFV. Weitere Investitionszuschüsse werden u. a. nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), dem Lärmsanierungsprogramm des Bundes und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) gewährt. Für Infrastrukturinvestitionen in die transeuropäischen Netze (TEN) gewährt die EU Zuschüsse aus dem Programm Connecting-Europe-Fazilität (CEF).
Die Mittel werden i. d. R. als nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse (BUZ) gewährt. Zudem investieren wir in erheblichem Umfang Eigenmittel. In der Bilanz werden Investitionszuschüsse direkt von den Anschaffungs- und Herstellungs-kosten der bezuschussten Vermögenswerte abgesetzt. Alle Zuschüsse werden in einer Weise erfasst, die eine umfassende Prüfung ihrer zweckgerechten und rechtskonformen Verwendung durch die zuständigen Behörden sicherstellt.
Neben den Investitionszuschüssen erhält der DB-Konzern auch ertragswirksame Zuschüsse, die ebenfalls im Wesentlichen auf die Infrastruktur entfallen. Mit der am 9. Juli 2024 in Kraft getretenen Novellierung des BSWAG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den Bund, neben Investitionen auch Aufwandstatbestände zu fördern, deutlich ausgeweitet. Zur Nutzung der Förderoptionen sind Vereinbarungen zwischen Bund und DB-Konzern abzuschließen. Dies ist im Rahmen von Nachträgen zur bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) III für die Jahre bis 2026 erfolgt.
Allgemeines Eisenbahngesetz und Ril (EU) 2016/798 Sicherheitsgenehmigung
Betreiber von Schienenwegen benötigen für den Betrieb von Eisenbahninfrastruktur zwingend eine Sicherheitsgenehmigung. Diese wird vom Eisenbahnbundesamt (EBA) erteilt. Die entsprechenden Anforderungen sind über §7c Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie über Richtlinie (EU) 2016/798 zur Eisenbahnsicherheit geregelt und schlagen sich in der internen Fortführung und Umsetzung daraus resultierender Anforderungen nieder.
Im Fokus steht dabei der Nachweis, dass seitens des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet ist, das den auf EU-Ebene formulierten Anforderungen entspricht. Weiter umfasst die Sicherheitsgenehmigung den Nachweis, dass nationale Anforderungen in Bezug auf Instandhaltung, Betrieb, Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt sind.
Bundesverkehrswegeplan 2030
Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 stellt als wichtigstes Instrument der Verkehrsinfrastrukturplanung des Bundes die verkehrspolitischen Weichen für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren. Er betrachtet dabei sowohl die Bestandsnetze als auch Aus- und Neubauprojekte im Bereich der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße.
Kernanliegen des BVWP 2030 sind der Erhalt der Bestandsnetze und die Beseitigung von Engpässen auf Hauptachsen und in wichtigen Verkehrsknoten. Vom Gesamtvolumen des Plans von rund 269,6 Mrd. € fließen allein bis 2030 rund 141,6 Mrd. € in den Erhalt der Bestandsnetze. Für Aus- und Neubauprojekte sind rund 98,3 Mrd. € vorgesehen.
Der im BVWP 2030 vorgesehene Aus- und Neubau im Bereich des Schienennetzes orientiert sich erstmals am Ziel eines Deutschland-Takts und bildet die infrastrukturelle Grundlage für seine Einführung. Der Deutschland-Takt hat das Ziel, mit einem netzweit abgestimmten Taktangebot im Schienenpersonenverkehr die Wegekette im System Bahn für eine große Anzahl von Personen attraktiver zu gestalten. Gem. dem aktuellen Stand vom August 2025 ist dafür ein Gesamtmittelbedarf für die Bundesschienenwege i. H. v. rund 243 Mrd. € notwendig.
Bundesschienenwegeausbaugesetz
Das BSWAG ist die rechtliche Grundlage für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur des Bundes. Im Zentrum steht dabei § 8 BSWAG, über den die klassischen Bundeszuschüsse für Investitionen in den Neu- oder Ausbau von Strecken und für Ersatzinvestitionen an den bestehenden Bundesschienenwegen geregelt sind. In der Anlage zu §1 BSWAG sind die in den »Bedarfsplan für die Bundesschienenwege« zur Durchführung aufgenommenen Einzelvorhaben enthalten.
Präzisierungen sowie weitere, optionale Fördertatbestände sind in §11 BSWAG geregelt.
Zur Konkretisierung der nach den Regelungen des BSWAG gewährleisteten Bundesfinanzierung haben Bund und DB AG verschiedene mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen getroffen.
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
Gegenstand der LuFV zwischen Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) sind die Erhaltung der Schienenwege und deren Finanzierung. Die sog. LuFV I hatte Gültigkeit für den Zeitraum 2009 bis 2014 und wurde zum 1. Januar 2015 durch LuFV II abgelöst. Zum 1. Januar 2020 folgte die LuFV III mit einer Laufzeit von zehn Jahren bis 2029. Seitdem wurden insgesamt drei Nachträge abgeschlossen, insbesondere, um inflationsbedingte Preissteigerungen abzufedern und die neuen Fördermöglichkeiten aus der BSWAG-Novellierung 2024 umzusetzen. In diesem Kontext waren die Förderung von Instandhaltungsleistungen, die Umsetzung von Korridorsanierungen und Verbesserungen im Bereich der Bahnhofsinfrastruktur ein inhaltlicher Fokus. Der Bund leistet auf Basis dieser Vereinbarung zweckgebundene Zahlungen zur Durchführung von Ersatzinvestitionen in die Schienenwege (§11 Abs. 1, § 8 Abs. 1 BSWAG), ein sog. Infrastrukturbeitrag, sowie zusätzlich Zuschüsse für Instandhaltungsleistungen und die Bahnhofsinfrastruktur.
Die LuFV III setzt dabei auf umfassende Transparenz und Kontrolle. Das EBA überwacht, wie die Vereinbarung umgesetzt wird. Es wurden in der LuFV III spezifische Kriterien vereinbart, um den Erfolg der Vereinbarung zu messen. Verfehlt der DB-Konzern bestimmte vertragliche Vorgaben, werden Strafzahlungen fällig.
Im Zusammenhang mit der Gründung der DB InfraGO AG als gemeinwohlorientiertem EIU soll auch die Finanzierungsarchitektur weiterentwickelt werden. Es wird angestrebt, die LuFV III ab 2027 durch eine weiterentwickelte Vereinbarung (Leistungsvereinbarung InfraGO) abzulösen, die aktuell von Bund und DB-Konzern vorbereitet wird.
Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung
Zur Beschleunigung der Realisierung der Projekte des Bedarfsplans trat zum 1. Januar 2018 die zwischen der DB Netz AG (heute: DB InfraGO AG) und dem damaligen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) getroffene Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) in Kraft. Statt der bisherigen Planungskostenpauschale fördert der Bund seitdem die Projektgesamtkosten, an denen sich der DB-Konzern in Höhe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projektportfolios beteiligt. Die Planungsbegleitung durch das EBA wurde intensiviert und die Nichteinhaltung von Inbetriebnahmeterminen pönalisiert.
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Zuschüsse nach dem GVFG betreffen Zuwendungen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Damit kann auch der Aus- und Neubau der Schieneninfrastruktur des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) – je nach Fördertatbestand in Höhe von 60 % bis 90 % der zuwendungsfähigen Kosten – gefördert werden. Zu den förderfähigen Vorhaben zählen u. a. Investitionen zur Kapazitätserhöhung, zur Reaktivierung oder zur Elektrifizierung von Schienenstrecken sowie Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe. Aktuell befristet bis 2030 förderfähig ist ferner der Bau und Ausbau von Bahnhöfen.
Klimaschutzprogramm 2030
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Klimaschutzprogramm 2030 einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie mit einer Bepreisung von Treibhausgasen die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Das Programm umfasst auch eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Schienenverkehrs. In diesem Rahmen stellt der Bund zur Stärkung der Schiene und Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes im Klimaschutzpaket seit 2020 zusätzliche Mittel i. H. v. insgesamt 11 Mrd. € bis 2030 zur Verfügung. Diese Mittel fließen vollständig in die Eisenbahninfrastruktur und werden je zur Hälfte in Form von Eigenkapitalerhöhungen (bis 2024) für die EIU des Bundes und als Zuschüsse (ab 2025) ausgezahlt.