Umweltverschmutzung (ESRS E2)

Policies (E2-1)

Der Schutz von Umwelt und Natur hat einen hohen Stellenwert für den DB-Konzern. Daher befassen wir uns fortlaufend mit unseren Umweltauswirkungen, u. a. dem Ausstoß von Luftschadstoffen, der sich im Güter- und im Personenverkehr sowie bei unseren Bautätigkeiten derzeit nicht vollständig vermeiden lässt. Auch in der vorgelagerten Wertschöpfungskette ist der Ausstoß von Luftschadstoffemissionen, z. B. Stickoxiden und Feinstaub bei der Energieerzeugung, ein wesentliches Thema für uns. Da sich Luftschadstoffemissionen negativ auf die Gesundheit der lokalen Bevölkerung auswirken können, arbeiten wir mit verschiedenen Policies, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und unsere Umweltbelastungen sowohl in der eigenen Geschäftstätigkeit als auch in der vorgelagerten Wertschöpfungskette zu erfassen und bestmöglich zu reduzieren.

Die im Folgenden dargestellten Policies Konzernrichtlinie »Risikominimierung«, Grundsatzerklärung zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte sowie DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner sind nicht ausschließlich auf Luftverschmutzung fokussiert, sondern behandeln dieses Thema im Rahmen eines umfassenderen Umweltbezugs gemeinsam mit weiteren Umweltauswirkungen. Beschlossen wurden diese drei Policies vom Vorstand, der die Gesamtverantwortung für ihre Einhaltung und Wirksamkeit trägt. Die Richtlinien sind in der DB-Konzernregelwerksdatenbank verfügbar.

Rahmenrichtlinie Umweltmanagement

Umweltauswirkungen, die mit unserer eigenen Geschäftstätigkeit verbunden sind, einschließlich Luftschadstoffemissionen, werden mithilfe unserer Umweltmanagementsysteme regelmäßig überprüft und bewertet. Weitere Informationen im Abschnitt Policies (E1-2).

Zur Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen, die negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt haben können, werden Mitarbeitende regelmäßig im sachgerechten Umgang mit umweltschädigenden Stoffen, wie z. B. Feinstaub und flüchtigen organischen Stoffen, und den gesetzlichen Anforderungen geschult und auf Notfälle vorbereitet. Des Weiteren sieht die Umweltgesetzgebung in Deutschland und Europa zahlreiche Schutzmaßnahmen vor, die auf die Verminderung und Begrenzung von möglichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt abzielen.

Grundsatzerklärung zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte

Der DB-Konzern bekennt sich in seiner Grundsatzerklärung zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmensführung. Die Erklärung legt dar, wie die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten gem. den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) umgesetzt und regelmäßig überprüft werden. Sie enthält zudem das Bekenntnis zur Einhaltung international anerkannter menschen- und umweltrechtlicher Standards. Dazu zählen u. a. die zehn Prinzipien des UN Global Compact (UNGC) sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Letztere enthalten ausdrückliche Vorgaben zur Luftverschmutzung. Die Grundsatzerklärung gilt konzernweit und bezieht sich auf den Anwendungsbereich des LkSG. 

Die Grundsatzerklärung stellt klar, dass der DB-Konzern umfassende Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung umwelt- und menschenrechtsbezogener Vorfälle vorsieht. Wird dennoch eine Pflichtverletzung festgestellt, hierzu zählt auch das Verursachen schädlicher Luftverunreinigungen, sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Weitere Informationen im Abschnitt Policies (S2-1).

Konzernrichtlinie Risikominimierung

Mit der Konzernrichtlinie »Risikominimierung« haben wir konzernweite Mindeststandards zur Identifizierung und Minimierung von Risiken festgelegt und klare Verantwortlichkeiten zugewiesen. Die Richtlinie umfasst u. a. die Umsetzung der Sorgfaltspflichten gem. LkSG. Zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten betreibt der DB-Konzern ein angemessenes und wirksames LkSG-Risikomanagement. Ziel ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch entlang der Lieferkette frühzeitig zu erkennen, ihnen vorzubeugen oder sie zu verringern. Dazu zählt auch das im LkSG verankerte Verbot, schädliche Luftverunreinigungen zu verursachen. Für bereits eingetretene Menschenrechtsverstöße oder Umweltbeeinträchtigungen werden Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen. Die Wirksamkeit des Risikomanagements wird mindestens einmal jährlich sowie bei Bedarf durch die LkSG Beauftragten der nach LkSG verpflichteten Konzerngesellschaften zusammen mit den dortigen LkSG-Koordinator:innen überprüft.

Die Richtlinie »Risikominimierung« gilt konzernweit. Jede Konzerngesellschaft, die eigenständig nach dem LkSG verpflichtet ist, nimmt ihre Sorgfaltspflichten gem. LkSG in eigener Verantwortung wahr. Weitere Informationen im Kapitel Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (S2) im Abschnitt Policies (S2-1).

Über den LkSG-bezogenen Teil der Richtlinie hinaus definiert sie klare Verantwortlichkeiten im Bereich Umweltschutz, einschließlich luftbezogener Aspekte, und verweist für die Umsetzung auf die Rahmenrichtlinie Umweltmanagementsystem.

DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner

Unsere soziale und ökologische Verantwortung haben wir in zahlreichen Warengruppenstrategien entlang der Konzernziele weiterentwickelt und in unseren Vergabeprozessen fest verankert. Dabei berücksichtigen wir im Rahmen von Vergabeverfahren Nachhaltigkeitsaspekte als Eignungs-, Leistungs-, Bewertungs- oder Durchführungskriterien.

Grundlage für nachhaltigkeitsorientierte Beschaffungsentscheidungen und für die nachhaltige Ausrichtung unserer Lieferketten sind der DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner sowie unsere Beschaffungspolitik. Der Verhaltenskodex definiert verbindliche Standards, bspw. im Bereich Umweltschutz. U. a. wird vorgegeben, dass keine schädlichen Luftverunreinigungen verursacht werden dürfen. So schafft der Kodex einen klaren Rahmen, der das nachhaltige Handeln von uns und unseren Geschäftspartnern in der gesamten Lieferkette systematisch leitet. Weitere Informationen zum Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Kapitel Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (S2) im Abschnitt Policies (S2-1).

Weitere Informationen, wie der Verhaltenskodex die Meldung von Vorfällen und Notsituationen für Menschen und Umwelt adressiert, im Abschnitt Maßnahmen (E2-2).

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