Grundlagen

Europäisches Umfeld

DB-Konzern

Neuauflage der Fazilität Connecting Europe

Am 15. Juli 2021 trat die neue Connecting-Europe-Facility-(CEF-)­Verordnung (EU) 2021/1153 in Kraft. Bei der mit 33,7 Mrd.€ aus­ge­statteten Fazilität für den Zeitraum 2021 bis 2027 handelt es sich um das wichtigste EU-Förderprogramm für die Schiene. Für den Verkehrssektor sind 25,8 Mrd.€ ­vorgesehen, davon kön­­nen 11,2 Mrd.€ von Nicht-Kohäsionsländern wie Deutschland beantragt werden. Hieraus können Infrastrukturprojekte zum Ausbau von grenzüberschreitenden Verbindungen, Kapazitäts- und Leistungssteigerung bestehender Strecken und Schienenknoten, Anbindung von Güterterminals an das TEN-V-Netz und Elektrifizierung von Strecken gefördert werden. Unterstützt werden außerdem Projekte im Zusammenhang mit intelligenter und nachhaltiger Mobilität, wie z.B. das European Rail Traffic Management System (ERTMS), Innova­tionen beim Kapazitäts- oder Verkehrsmanagement oder zur Minderung von Schienengüterverkehrslärm. Darüber hinaus sind zusätzlich 1,7 Mrd.€ für alle 27 Mitgliedsstaaten für Projekte für die zivile und militärische Mobilität (»Dual Use«) reserviert. Der erste Aufruf für die Beantragung von CEF-Förder­mitteln wurde am 16. Septem­ber 2021 veröffentlicht. DB-seitig ist ein Gesamtportfolio von 19 Maßnahmen mit einem Umfang von rund 3,1 Mrd.€ zur Antragstellung vorgesehen. Unter Berücksichtigung der unter­schiedlichen Fördersätze (zwischen 30% und 50%) ergibt sich daraus eine mögliche Fördersumme von bis zu rund 1,2 Mrd.€.

Deutscher Aufbau- und Resilienzplan

Zur Bewältigung der Corona-Pandemie einigten sich die europäischen Institutionen neben dem mehrjährigen Finanzrahmen auch auf ein befristetes Instrument zur Krisenbewältigung i.H.v. 750 Mrd.€ (»Next Generation EU«). Im Rahmen von Next Generation EU wurde eine Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet, die Finanzhilfen i.H.v. insgesamt 312,5 Mrd.€an die Mitgliedsstaaten für Reformen und Investitionen zwischen 2021 und 2026 ermöglicht. Dafür müssen die Mitgliedsstaaten Aufbaupläne mit Projekten zur Bewertung an die Europäische Kommission einreichen. Für den deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) erfolgte die Auswahl der Projekte unter der Maßgabe, dass die Deutschland zustehenden Mittel i.H.v. rund 25,6 Mrd.€ für Vorhaben des Konjunktur- und Zukunftspakets eingesetzt werden. Für die Schiene sind Zuschüsse für Investitionen in digitale Stellwerkstechnik i.H.v. 500 Mio.€ und zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr i.H.v. 227 Mio.€ vorgesehen. Der Rat der EU hat den DARP am 13. Juli 2021 final gebilligt. Am 26. August 2021 wurden 2,3 Mrd.€ als Vorfinanzierung an Deutschland ausgezahlt.

Das europäische Fit-for-55-paket

Die EU-Kommission hat am 14. Juli 2021 im Rahmen des »Grünen Deals« ein umfassendes Gesetzespaket vorgelegt. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen die EU-weiten Netto-Treib­­hausgasemissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zu 1990 senken. Dieses sog. Fit-for-55-Paket betrifft insbesondere die Energie- und Verkehrspolitik. Es enthält u.a. Vorschläge für einen neuen EU-Emissionshandel auf Straßenverkehr und Gebäude, strengere CO₂-Emissionsvorgaben für neu zugelassene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (mit dem Ergebnis, dass alle ab 2035 zugelassenen Neuwagen emissionsfrei sein müssen) sowie eine CO₂-Grenzsteuer. Weiter sollen kostenlose Emissionszertifi­kate sowie die Kerosinsteuerbefreiung für den Flugverkehr schrittweise abgeschafft werden. Die Vorschläge bieten überwiegend Chancen für den klimafreundlichen Schienenverkehr. Sie sind ein wichtiger Schritt hin zu einer einheitlichen CO₂-Bepreisung von Emissionen im Verkehrssektor und einer konsequenten Internalisierung externer Kosten. Das Gesetzespaket wird im nächsten Schritt in Rat und Europäischem Parlament beraten. Mit einem Abschluss des gesamten Fit-for-55-Pakets ist nicht vor 2023 zu rechnen.

Handels- und Kooperationsabkommen

Am 1. Mai 2021 trat das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ausgehandelte Handels- und Kooperationsabkommen endgültig in Kraft. Das Abkommen sieht für den Warenhandel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weder Zölle noch Quoten vor und enthält stattdessen weitreichende Regelungen, um den fairen Wettbewerb zu garantieren. In Bezug auf den Verkehr sieht das Abkommen eine dauerhafte Vernetzung in den Bereichen Luft-, Straßen- und Seeverkehr vor, wenn auch der Marktzugang hinter dem des Binnenmarktes zurückbleibt. Der Eisenbahnverkehr durch den Kanaltunnel ist gemäß einer Verlängerung der bereits zuvor beschlossenen EU-Notfallverordnung bis 31. März 2022 gesichert. In dieser Zeit sollen Frankreich und das Vereinigte Königreich ein grenzüberschreitendes Abkommen abschließen, um die Kanaltunnelverkehre auch langfristig zu sichern.

Infrastruktur

Revision der Verordnung über die Leitlinien der EU zum Aufbau eines Transeuropäischen Verkehrsnetzes

Die EU-Kommission hat am 14. Dezember 2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Transeuropäische-Verkehrsnetze-­(TEN-V-)Leitlinien vorgelegt. Ziel i.S.d. Europäischen Grünen Deals ist es, jetzt die Weichen für eine schnellere Vollendung insbesondere des multimodalen TEN-V-Kernnetzes bis 2030 sowie des TEN-V-Gesamtnetzes bis 2050 zu stellen. Dazu sieht die Initiative die Schaffung eines multimodalen, unionsweiten TEN-V-Netzes mit hohen Qualitätsstandards vor. Im Fokus steht die Einrichtung von neun europäischen Transportkorridoren, die auch TEN-V-Kernnetzkorridore, Schienengüterverkehrskorridore und Personenverkehrsverbindungen umfassen sollen. Parallel wird die Implementierung einer dritten TEN-V-Ebene vorgeschlagen: Mit dem »erweiterten TEN-V-Kernnetz« sollen bis 2040 zwei neue technische Infrastrukturparameter implementiert werden. Im Hinblick auf die angekündigte effizientere Verzahnung mit den europäischen Schienengüterverkehrskorridoren sieht der Entwurf u. a. Anpassungen für eine effizientere Steuerung (Governance) vor. Nach einer Befassung von Parlament und Rat ist ein Abschluss des Dossiers für das erste Halbjahr 2023 vorgesehen. Die Überarbeitung der TEN-V-Leitlinien ist auch für Deutschland von Relevanz: Knapp ein Drittel des DB-Netzes ist Teil des TEN-V-Kernnetzes.

Güterverkehr

Revision der Verordnung zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Mit der Verordnung zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr wurde 2010 erstmals ein Instrument eingeführt, um den Betrieb der wichtigsten internationalen Eisenbahnstrecken für den Güter­verkehr innerhalb der EU sowie mit Drittstaaten zu verbessern. Dazu wurden neun europäische Schienen­güterverkehrskorridore (SGV-Korridore) geschaffen. Ebenfalls etabliert wurden zentrale Vertriebsstrukturen, Produkte sowie Gremienstrukturen zum Management der SGV-Korridore. 2017 und 2018 wurden zwei weitere SGV-Korridore eingerichtet. Sechs der nunmehr elf europäischen SGV-Korridore verlaufen durch Deutschland. Zur Umsetzung des Europäischen Grünen Deals und der Sustainable and Smart Mobility Strategy der EU-Kommission werden auch die SGV-Korridore weiterentwickelt. Eine Initiative mit Vorschlägen zum Betrieb der SGV-Korridore ist für Ende 2022 ge­­plant. Im Fokus steht u.a. die Erhöhung der Effizienz durch einen international einheitlichen Ansatz für eine optimierte Kapazitätsnutzung und -vergabe im Rahmen von digitalisierten Prozessen. Grenzüberschreitende betriebliche Abläufe sollen europaweit harmonisiert werden. Im Vordergrund steht die verbindliche Anwendung von Standards für die Disposition, gestützt durch ein integriertes IT-System zur Abbildung der internationalen Zugläufe.

Personenverkehr

Einigung zur Revision der europäischen Fahrgastrechteverordnung

Die neu gefasste europäische Fahrgastrechteverordnung trat am 6. Juni 2021 in Kraft und gilt ab dem 7. Juni 2023. Die Neufassung sieht vor, dass die aktuell geltenden Verspätungsent­schädigungshöhen unverändert bleiben (25% des Fahrpreises nach einer Stunde Verspätung, 50% nach zwei Stunden). Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (wie z.B. extremen Wetterbedingungen, besonderen Umständen wie der Corona-Pandemie oder aus anderen Gründen höherer Gewalt) kann sich ein Eisenbahnverkehrsunternehmen künftig von der Pflicht zur Verspätungsentschädigung befreien. Die strenge Verpflichtung zu Hilfeleistungen für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität bleibt grundsätzlich auf die personalbesetzten Bahnhöfe beschränkt. Vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen zudem bei der Beschaffung neuer Züge und der wesentlichen Modernisierung von Zügen eine verpflichtende Anzahl von Fahrradstellplätzen vorhalten.

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