Infrastrukturfinanzierung
Für das Bestandsnetz haben wir mit dem Bund Anfang 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen, die die Finanzierung bis 2029 festschreibt. Die LuFV III und die damit verbundene langfristige Sicherung von Infrastrukturqualität und -verfügbarkeit verbessern die Attraktivität des Schienenverkehrs, die über Mehrverkehr auch zu höheren Erlösen bei den Infrastrukturgesellschaften führt. Risiken resultieren aus einer möglichen Nichterreichung der in der LuFV festgelegten Vertragsziele und aus möglichen Rückforderungen des Bundes durch die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Aufgrund der stark steigenden Baukosten sind die Mengenziele der LuFV mit dem bisherigen Mittelansatz nicht mehr erreichbar. Neuverhandlungen mit dem Bund wurden angestoßen.
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit von aus Eigenmitteln geleisteten Investitionen oder Finanzierungsbeiträgen zu Investitionsprojekten ist essenziell, um die Investitionsfähigkeit des DB-Konzerns langfristig zu sichern.
Des Weiteren ist die haushalterische Ausstattung insbesondere des Bundes von entscheidender Relevanz für den Ausbau der Infrastrukturkapazität zur Umsetzung einer Verkehrswende in Deutschland. Für die Realisierung des Deutschland-Takts entsteht erheblicher Infrastrukturausbaubedarf, der deutlich über den bisherigen Bundesverkehrswegeplan hinausgeht. Daher gehen wir davon aus, dass eine deutliche Erhöhung der Mittel für den Infrastrukturausbau vom Bund erforderlich ist. Sollten die Bundesmittel für die Infrastruktur nicht deutlich aufgestockt werden, würden sich erhebliche Risiken für Netzqualität, Transportleistung und wirtschaftliche Entwicklung materialisieren. Die verkehrspolitischen Ziele wären damit nicht erreichbar.
Die in 2024 geplante Eigenkapitalerhöhung des Bundes steht in Abhängigkeit von Einnahmen aus Veräußerungen von Beteiligungen des Bundes, soll aber spätestens zum 15. Juli 2024, unter der Voraussetzung, dass mindestens 2 Mrd. € an Beteiligungserlösen erzielt wurden, erfolgen. Für die Umsetzung der Finanzierungsmaßnahmen in 2024 sind zudem eine Novelle des BSWAG und ein Nachtrag zur LuFV erforderlich. Risiken bestehen auch durch geringere Aufwandsfinanzierungen für die Infrastruktur seitens des Bundes, z. B., wenn geplante Aufwandsthemen als nicht zuschussfähig angesehen werden.